Beratungshilfe

Wer erhält Beratungshilfe?

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

Hier also vereinfacht gesagt: Sie erhalten Beratungshilfe, wenn nicht genug von Ihrem Nettoeinkommen übrigbleibt, nachdem

angemessene Werbungskosten inkl. Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz,
angemessene Versicherungsbeiträge (Haftpflicht, Hausrat, Leben, Unfall, etc.),
angemessene (anteilige) Warmmiete,
angemessene Abzahlungsraten und Schuldzinsen,

sowie weitere mögliche Abzüge im Einzelfall abgezogen sind und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Noch vereinfachter gesagt: Haben Sie ein monatliches Netto-Einkommen abzüglich der oben genannten Beträge von unter 432,- € oder als Eheleute gemeinsam von unter 802,- €? Dann haben Sie hinsichtlich des Einkommens vermutlich Anspruch auf Beratungshilfe.

Dies dürfte in den allermeisten Fällen bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (sogenanntes ALG 2) und insbesondere bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Sozialhilfe) zutreffen! Für Sie ist ggf. eine anwaltliche Beratung bei mir kostenlos.

Zu den Einzelheiten informiere und berate ich Sie gerne.